§ 4b AZG, § 10 AZG
Eine Vereinbarung, wonach ein Zeitguthaben verfallen soll, das ein bestimmtes Höchstmaß überschreitet und vom Arbeitnehmer in der nächsten Gleitzeitperiode nicht verbraucht wird, verstößt gegen die gesetzliche Pflicht zur Vergütung von Überstunden und ist unwirksam.