§ 7 Abs 6a IESG, § 1422 ABGB
Zahlt ein Dritter vor Antragsstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld die Löhne an Stelle des Arbeitgebers und wird keine Rückzahlungspflicht mit den Arbeitnehmern vereinbart, sind diese mit der Zahlung lohnbefriedigt. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt bestehen daher nicht.