§ 879 Abs 1 ABGB, § 1 IESG
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine besondere Nahebeziehung, die dem Arbeitnehmer einen weitgehenden Einblick in die Geschäfte des Arbeitgebers verschafft, bewirkt das „Stehenlassen“ laufender Entgelte eine rechtsmissbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds.