§ 914 ABGB, § 1158 ABGB, § 23 Abs 7 AngG
Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist nach der Absicht der Parteien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen.