§ 105 Abs 4 ArbVG, § 13a Abs 3 AVG, § 13a AVG, § 84 Abs 1 ZPO
Die Anfechtungsfrist des § 105 Abs 4 Arb VG ist eine prozessuale Frist. Für sie müssen auch die Regelungen über die Verbesserung von Formgebrechen und über die Rechtsbelehrung von Personen gelten, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten werden.