Das EKEG ist auf Kredite anwendbar, die ein „beteiligter Gesellschafter“ in der Krise gewährt; der Wortlaut verlangt daher eine Doppelrolle als Kreditgeber mit aufrechter Mitgliedschaft in der Gesellschaft (§ 1 EKEG iVm § 5 EKEG). In der Entscheidung 17 Ob 1/20a hat der Kreditgeber das Krisendarlehen ausgereicht, aber zeitlich erst nach mehreren Tilgungszahlungen eine Beteiligung von 25% erworben (§ 5 Abs 1 Z 2 EKEG). Ob der „zukünftige Gesellschafter“ die Zahlungen rückerstatten muss (§ 14 EKEG), macht der OGH überzeugend vom Normzweck abhängig. Doch was ist die Ratio Legis des Kapitalersatzrechts? Der Autor plädiert für eine institutionenökonomische Rechtfertigung und prüft den Sachverhalt auf dieser Grundlage erneut.