§ 1325 ABGB
Werden Arbeitnehmer von Dritten am Körper verletzt und hat der Arbeitgeber während des Krankenstandes das Entgelt fortgezahlt, kann er nur den Er-
satz dieses Aufwands vom Schädiger verlangen. Die Kosten für Beschäftigung von Leiharbeitern während der Dauer des Krankenstandes hat der Schädiger nicht zu ersetzen.