§ 1152 ABGB, Punkt 9 lit b Kollektivvertrag/Arbeiter/Gastgewerbe
Gastronomiebetriebe, die bloß auch in der Nacht bzw sogar rund um die Uhr geöffnet halten, sind keine Nachtbetriebe iSd Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Es besteht daher kein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag.