Geprüft und bejaht wird, ob satzungsdurchbrechende Beschlüsse einen doppelten Inhalt – Änderung der Satzung für den Einzelfall, Ausführungsbeschluss – haben. Es folgen Überlegungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Satzungsdurchbrechungen zulässig sind. Schließlich geht es um die Wirksamkeit von Maßnahmebeschlüssen.