§ 42 VwGVG
Auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht in Verwaltungsstrafsachen weiterhin das Verbot der „reformatio in peius“. Somit war es dem LVwG nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang verhängten Strafe durch den VwGH verwehrt, für dasselbe dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten im zweiten Rechtsgang eine strengere Strafe auszusprechen, als im ersten Rechtsgang.