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Eignung zur Besorgung der Aufgaben eines Kammerkommissärs

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2019/151wbl 2019, 482 Heft 8 v. 1.8.2019

§ 34a Abs 2 RAO, § 34a Abs 5 RAO

Gegen einen geschäftsführenden Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft, der bereit ist, die ansonsten dem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben zu übernehmen, wird grundsätzlich nicht ins Treffen geführt werden können, dass er aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft für sich betrachtet die Eignung zur Übernahme der Aufgaben des Kammerkommissärs nicht aufweist.

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