§ 2 UWG
In lauterkeitsrechtlicher Hinsicht ist das Sicherheitslogo für EU-Versandapotheken als besondere sekundärrechtliche Informationsanforderung für den Online-Versandhandel von Arzneimitteln zu qualifizieren.
Bei einem Vorenthalten des Sicherheitslogos fehlt es an einer wesentlichen Information iS des § 2 Abs 4 UWG und hat in einem solchen Fall eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information zu entfallen. Der Wortlaut der genannten Bestimmung spricht eindeutig dafür, dass auch die Spürbarkeit (Relevanz) nicht mehr gesondert zu prüfen ist.