§ 75 AktG, § 26 AngG
Eine Satzungsänderung dahingehend, dass ein drittes Vorstandsmitglied bestellt werden kann und dessen erfolgte Bestellung macht einem Vorstandsmitglied die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht unzumutbar. Darin liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Vorstandsmandat.