§ 19 Abs 2 UBG
Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten. Ein die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringender Zusatz ist nur dann geboten, wenn keine natürliche Person (gleichgültig auf welcher Ebene) unbeschränkt haftet.