RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die hinsichtlich der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien allgemein auf das einschlägige nationale Recht verweist, nicht vom Anwendungsbereich dieser RL ausgenommen ist.