§ 14 Abs 2 Z 2 AVRAG, § 15h Abs 1 MSchG
Liegen die Voraussetzungen der Elternteilzeit nicht mehr vor, wozu auch das Überschreiten der Höchstdauer gehört, kann § 14 AVRAG zur Anwendung kommen.
Für die Annahme einer Teilzeitvereinbarung gem § 14 AVRAG ist nur entscheidend, ob beiden Parteien bewusst war, dass die Arbeitnehmerin die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünschte und benötigte.