§ 1 UGB, § 2 UGB, § 3 UGB, § 343 UGB, § 456 UGB, § 352 HaRÄG 2005 idF, § 1 KSchG
Die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH kommt dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert.
Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.