§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Krankenstände des Arbeitnehmers können einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden. Entscheidend ist, ob ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind.