§ 26 Abs 8 AZG, § 5 ABGB
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen iSd § 26 Abs 8 AZG ist privatrechtlicher Natur.
§ 26 Abs 8 AZG findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die vor dessen Inkrafttreten am 1.1.2015 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten.