§ 333 ASVG
Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.
Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, greift das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch bei Schädigung von Arbeitnehmern des einen durch (zurechenbare) Arbeitnehmer des anderen Betriebs. Sind dagegen aber die Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Rechtsträgern – wenn auch ein- und desselben Eigentümers – beschäftigt, kann sich die schädigende Körperschaft nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.