§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, § 119 Abs 1 GewO
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
Bei inhaltlich miteinander in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend. Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung steht daher der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder die Tatsachenbehauptungen sind mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen.