§ 879 ABGB, § 1152 ABGB, § 2b Abs 1 AVRAG
Findet auf ein Arbeitsverhältnis keine lohngestaltende Vorschrift Anwendung, bildet nur die Sittenwidrigkeit die Grenze für die Vereinbarung des Entgelts. Sind Ferialpraktikanten von einem Kollektivvertrag ausdrücklich ausgenommen, ist die Vereinbarung eines Lohnes, der nur etwa 55% jenes Entgelts beträgt, das mangels Ausnahme nach dem Kollektivvertrag gebühren würde, nicht sittenwidrig.