§ 879 ABGB, § 23 Abs 1 AngG, § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG, § 13 b Abs 6 BUAG
Dienstzeiten, die bei verschiedenen Unternehmen eines Konzerns verbracht wurden, sind nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und daher grundsätzlich nicht zusammenzurechnen.
Ein Umgehungsgeschäft bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Konzernunternehmen liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Wechsel des Arbeitgebers nicht auf Initiative des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers erfolgt.