§ 26 Z 2 AngG, § 82a Abs 1 lit d GewO 1859
Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum vorzeitigen Austritt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn die weitere Fortsetzung des Vertrages dem Arbeitnehmer objektiv nicht zugemutet werden kann.