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Neuerliche Probezeit

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2019/10wbl 2019, 51 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 19 Abs 2 AngG

Auch wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, kann zwischen den Partnern bei Abschluss eines neuen Vertrages eine neuerliche Probezeit vereinbart werden, sofern dadurch keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. Haben die Arbeitsverträge inhaltlich verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand, ist auch die Vereinbarung der zweiten Probefrist wirksam.

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