§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG
Eine unternehmerische Beteiligung iS des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus.
Keinesfalls ist allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjektes zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, als Sorgfaltsverstoß zu werten, der dazu führen könnte, dass eine unternehmerische Beteiligung iS des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG vorläge.