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Zur Parteistellung im Verfahren zur Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien und zum Vorliegen eines die Gestattung hindernden wichtigen Grundes

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2019/206wbl 2019, 654 Heft 11 v. 15.11.2019

§ 2 Abs 1 AußStrG, § 62 AktG

In dem nach dem AußStrG zu führenden Verfahren auf Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien kommt (nur) dem übertragungswilligen Aktionär und der Gesellschaft, nicht jedoch den Aktionären, Parteistellung zu.

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