§ 41 GmbHG, § 39 GmbHG, § 879 ABGB, § 1295 ABGB, § 379 Abs 3 EO, § 382 Abs 1 EO
Der Anfechtungsmöglichkeit gem § 41 Abs 1 GmbHG unterfällt neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch eine treuwidrige Stimmabgabe. Auch Sittenwidrigkeit und Stimmrechtsmissbrauch bilden einen Anfechtungsgrund.