§ 2 Abs 1 AußStrG, § 62 AktG
In dem nach dem AußStrG zu führenden Verfahren auf Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien kommt (nur) dem übertragungswilligen Aktionär und der Gesellschaft, nicht jedoch den Aktionären, Parteistellung zu.
§ 2 Abs 1 AußStrG, § 62 AktG
In dem nach dem AußStrG zu führenden Verfahren auf Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien kommt (nur) dem übertragungswilligen Aktionär und der Gesellschaft, nicht jedoch den Aktionären, Parteistellung zu.