§ 5 Abs 1 UrhG, § 40b UrhG
Der Dienstgeber (DG) erwirbt ein Werknutzungsrecht an einem vom Dienstnehmer (DN) geschaffenem Computerprogramm nur dann, wenn es vom Dienstnehmer (DN) während des Bestehens des Dienstverhältnisses (DV) geschaffen wurde. Spätere Anpassungen oder Weiterentwicklungen begründen ein Urheberrecht des Bearbeiters nur, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweisen. Geringfügige Änderungen reichen nicht aus.