§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers kommt es nicht darauf an, ob und wie intensiv sich der gekündigte Arbeitnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.
Zur Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, muss der Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung darlegen. Der bloße Ersatz von Arbeitnehmern durch freie Dienstnehmer und sonst selbständige Erwerbstätige ohne Änderung in der betrieblichen Organisation, bildet keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund.