Eine aktuelle Entscheidung (E) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zeigt, dass faktisch keine rechtliche Abhilfe, selbst gegen offenkundig und unstrittig falsche E ausländischer Träger betreffend die Sozialversicherungs-Zuständigkeit möglich ist. Die E präzisiert ferner die „Ablöseregel“ iSd bisherigen Empfehlungen; auch sie erweist sich als in Grenzfällen problematisch.