§ 38 UGB
Nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB gehen die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs über.
Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber nach § 38 Abs 4 UGB muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Unternehmensübergang; nur ein derartiger Publizitätsakt kann den Haftungsausschluss herbeiführen. Nach herrschender Ansicht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.