§ 1 Abs 1 PSG, § 33 Abs 2 PSG
Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist auch nicht in der Weise zulässig, dass das Änderungsrecht des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters eingeführt
Seite 528
§ 1 Abs 1 PSG, § 33 Abs 2 PSG
Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist auch nicht in der Weise zulässig, dass das Änderungsrecht des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters eingeführt
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