§ 10 Abs 1 AZG, § Art V 3 Abs 1 NSchG-Novelle 1992
Erkrankung des Arbeitnehmers während des Verbrauchs von Zeitausgleich hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Das gilt auch für den Zeitausgleich bei Nachtschwerarbeit. Ob der Zeitausgleich vereinbart wurde oder vom Arbeitgeber nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zulässigerweise einseitig angeordnet wurde, macht keinen Unterschied.