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Transparenz bei Rückersatz von Ausbildungskosten

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2018/163wbl 2018, 527 Heft 9 v. 1.9.2018

§ 2d Abs 2 AVRAG

Soll ein Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgeht.

Das gilt auch für eine Vereinbarung über die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgeltes. Eine Vereinbarung der Rückforderung von „1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ ist nicht ausreichend konkret.

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