§ 2d Abs 2 AVRAG
Soll ein Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgeht.
Das gilt auch für eine Vereinbarung über die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgeltes. Eine Vereinbarung der Rückforderung von „1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ ist nicht ausreichend konkret.