§ 5 EFZG, Pkt 14 KollV Arbeiter/Gastgewerbe
Entsteht ein Anspruch auf Jahresremuneration erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Monate gedauert hat, so gebührt kein aliquoter Anteil, wenn der Arbeitgeber während des Krankenstandes, aber vor dem Ablauf von zwei Monaten das Arbeitsverhältnis kündigt.