§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG
Ein Bewertungsverfahren, bei dem ausschließlich „soft skills“ wie Neigungen, Interessen und andere Persönlichkeitsmerkmale, nicht aber die Fachkompetenz von Arbeitnehmern ermittelt werden, greift massiv in die Persönlichkeit der getesteten Arbeitnehmer ein. Der Einsatz eines solchen Verfahrens bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.