§ 1 Abs 1 PSG, § 9 Abs 2 PSG, § 10 Abs 2 PSG
Inhaltliche Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters dürfen ungeachtet ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten waren oder durch Änderung der Stiftungserklärung vorgenommen wurden, nachträglich nicht wieder aufgehoben werden.