§ 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GwO 1859
Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit erfasst jede mit der vereinbarten oder ortsüblichen Arbeitszeit unvereinbare absichtliche Unterbrechung der Arbeit oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit. Voraussetzung ist, dass das Dienstversäumnis erheblich ist.