§ 105 Abs 1 ArbVG, § 105 Abs 6 ArbVG
Zwischen Verständigung des Betriebsrats von einer beabsichtigten Kündigung und Ausspruch der Kündigung muss keine bestimmte Frist eingehalten werden. Es muss aber ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das ist anzunehmen, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.