§ 3 AÜG, § 2 Abs 4 AMFG
Auch das sog „Payrolling“, bei dem der Überlasser sich faktisch auf die Aufgaben einer Verrechnungsstelle beschränkt und der Beschäftiger fast alle Arbeitgeberfunktionen übernimmt, kann grundsätzlich Arbeitskräfteüberlassung sein.