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Säumnis der Verwaltungsgerichte und Sachverständigenbeweis

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2018/188wbl 2018, 591 Heft 10 v. 1.10.2018

§ 48 Abs 4 EisbG, § 34 Abs 1 VwGVG

§ 48 Abs 4 EisbG sieht für die Behörde lediglich die Verpflichtung vor, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission „zu bedienen“, nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung.

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