§ 2 Abs 1 Z 1 AZG, § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖL-BG, § 14 Abs 1 NÖ LVBG
Sind Arbeitnehmer einer Krankenanstalt nicht nur zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet, sondern müssen sie auf Grund einer Anordnung des Arbeitgebers die Dienstkleidung ausschließlich im Krankenhaus an- und ablegen, zählt die dafür notwendige Zeit einschließlich der damit verbundenen Wegezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.