§ 863 ABGB, § 879 ABGB, § 1152 ABGB
Die Gewährung von Sonderkonditionen für die Geschäftsverbindungen der Angestellten einer Bank kann Gegenstand einer betrieblichen Übung sein und zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Das gilt mangels anderer Anhaltspunkte aber nicht für das Eingehen und für die Beendigung von Geschäftsbeziehungen.