§ 7 Abs 2 PSG, § 8 Abs 1 PSG, § 17 PSG
Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch als sogenannte Vorstiftung Rechtsgeschäfte abschließen. Sie ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit wie möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden.