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Rückersatz von Ausbildungskosten

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2017/33wbl 2017, 101 Heft 2 v. 1.2.2017

§ 879 Abs 1 ABGB, § 1151 ABGB, § 2d AVRAG, § 49 Gesundheits- und, § KrankenpflegeG Gesundheits- und

Das Ausbildungsverhältnis an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist kein Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten findet daher § 2 d AVRAG keine Anwendung.

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