§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, § 39 Abs 3 StPO aF, § 516 Abs 4 StPO
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:
Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist nicht als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.