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Zur vertretbaren Rechtsansicht, die Bezeichnung „Verteidiger in Strafsachen“ zu führen

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2016/179wbl 2016, 526 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, § 39 Abs 3 StPO aF, § 516 Abs 4 StPO

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:
Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist nicht als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

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