§ 390 UGB, § 417 UGB
Der Lagerhalter haftet für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte.
Dem Einlager obliegt der Nachweis, dass das gelagerte Gut während der Lagerzeit einen Qualitätsmangel erlitten hat. Dass dieser durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Lagerhalters verursacht wurde, musste der Einlagerer nicht beweisen. Die unaufgeklärt gebliebene Ursache für einen Schaden geht zu Lasten des Lagerhalters.